Mitbestimmung in wirtschaftlichen angelegenheiten

Informationen zu den Themen Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Betriebsänderung und Sozialplan, von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Hensche. 1 In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat wegen des Grundsatzes der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich keine. 2 Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Fußnote) bezieht sich auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses und auf Betriebsänderungen. 3 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses · Erzwingbare Mitbestimmung · Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Unternehmer. 4 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Betriebsänderung. Handbuch. Buch. Softcover. Rund S. Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft. ISBN 5 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat wegen des Grundsatzes der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu. 6 In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat wegen des Grundsatzes der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu. Die einzige – aber wichtige – Ausnahme bildet § Abs. 4 BetrVG, der dem Betriebsrat bei sozialplanpflichtigen. 7 Beispielhaft zählt das Gesetz folgende Angelegenheiten auf, über die der Betriebsrat zu informieren ist: Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, mengen- und wertmäßiger Absatz, Investitionsvorhaben, geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit. 8 Gemäß § 39 Abs 4 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft in allen Angelegenheiten (und somit auch in wirtschaftlichen) das Recht, zu ihrer Beratung die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen beizuziehen. 9 Lexikon Online ᐅwirtschaftliche Angelegenheiten: Begriff des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts. Die §§ ff. BetrVG regeln die Beteiligung (Mitwirkung und Mitbestimmung) der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Arbeitnehmer in den wirtschaftlichen Angelegenheiten der Unternehmen. was sind wirtschaftliche angelegenheiten 10 Wirtschaftliche Angelegenheiten in der Firma sind geprägt durch den Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers. 11 wirtschaftsausschuss fragenkatalog 12