Gefährdungsbeurteilung § 7 gefstoffv

(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die. 1 (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden. 2 (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt. 3 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. § 7 Grundpflichten. Abschnitt 4. Schutzmaßnahmen. § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen. 4 § 7 Grundpflichten (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind. 5 (7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Lieferant mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen. 6 Die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, ist für Gefahrstoffe in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umgesetzt. Zu beurteilen sind tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdungen durch Einatmen und Hautkontakt sowie Brand- und Explosionsgefährdungen. 7 Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) § 7 GesBergV Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (vom ) gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach, wenn die Abfälle in der Folge 1. in einem anderen untertägigen Betrieb als müssten. 8 Die möglichen Schutzmaßnahmen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe gliedern sich wie folgt. Grundpflichten (§7 GefStoffV) Diese sind unabhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung immer anzuwenden. Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV). 9 (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 3. § 6 gefstoffv 10 12 gefstoffv 12