Errichtung baybo definition Die Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zu erteilen. 1 Ein Vorhaben gem. § 29 Abs. 1 Hs. 1 BauGB muss ferner eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung zum Inhalt haben. Durch eine Errichtung. 2 BauGB zu eröffnen, bedarf es eines bauplanungsrechtlich relevanten Vorganges der Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Definition. 3 (1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen). 4 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. 5 Die Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das ist dann der Fall, wenn ein genehmigungspflichtiges und genehmigungsfähiges Vorhaben gegeben ist. 1. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom August (GVBl. S. , BayRS B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom Juli (GVBl. S. ) geändert worden ist. Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften Art. 1 Anwendungsbereich Art. 2 Begriffe Art. 3 Allgemeine Anforderungen Zweiter Teil. 7 Satzung nach Art. 81 BayBO (= Art. 91 BayBO ) i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB Außenwände zugelaen oder vorgehrieben werden, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorhriften an. Diese Regelung ist keine im Sinn des Art. 81 Abs. 2 BayBO (= Art. 91 Abs. 3 BayBO ) i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan. 8 Buchst. b i. V. m. Art 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) oder eines Nebengebäudes ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) mit bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt für die Eigenschaft „freistehend“ eines Gebäudes unschädlich. Unter einem Doppelhaus versteht man bauordnungsrechtlich ein „Haus“, das aus zwei. 9 Erforderlich ist damit außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) zum einen eine bauliche Anlage, die unter § 29 Abs. 1 BauGB fällt; zum anderen muss bezogen auf diese Anlage ein planungsrechtlich relevanter Vorgang (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung) gegeben sein. bauliche anlage 29 baugb definition 10