Zahnärztliches gutachten

Das zahnärztliche Gutachterwesen genießt bei allen Beteiligten eine hohe Akzeptanz. Es dient der Überprüfung und Sicherung der Behandlungsqualität und stellt. 1 Zahnarzt und Krankenkasse können eine Über- prüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KZBV beantragen. Gutachten und Obergutachten sind die. 2 Das Gutachterwesen dient der Überprüfung der Behandlungsplanung und Therapie und ist in Verträgen mit den Krankenkassen geregelt. Die Gutachter sind unabhängig. 3 Die Gutachter sind auf den Gebieten konservierende, parodontologische und prothetische Behandlung, Kieferorthopädie, Implantologie - jeweils einschließlich. 4 Planungsgutachten, Mängelgutachten oder Privatgutachten. Mit einem Planungsgutachten kann die Krankenkasse vor der Behandlung durch einen Gutachter prüfen lassen, ob die geplante genehmigungspflichtige Behandlung fachlich angemessen ist und von der Krankenkasse bezuschusst werden kann. 5 den, dient das Gutachten als Grundlage für Ansprüche auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neu-anfertigung. Der Patient erhält mit der Begutachtung Informationen hinsichtlich der Mängelfreiheit des Zahnersatzes bzw. zu Art und Umfang der Mängel und Möglichkeiten der Mängelbeseitigung. Die Nachbegutachtung dient auch dem. 6 kommission ein Gutachten. Sie prüft, ob Ihr Zahnarzt einen Fehler bei Ihrer Behandlung gemacht hat. Auch Ihr Zahnarzt kann einen Antrag bei der Gutachter·kommission stellen. Wenn er glaubt, dass kein Fehler gemacht worden ist. Die Gutachter·kommission ist für Sie kostenlos. 7 Mit dem Gutachterwesen gibt es in der Zahnmedizin eine einzigartige Form der zielgerichteten und einzelfallbezogenen Qualitätssicherung, die schon im Vorfeld einer Therapie greift. Das Gutachterwesen dient der Überprüfung der Behandlungsplanung und Therapie und ist in Verträgen mit den Krankenkassen geregelt. 8 Die BLZK hat ein Gutachterwesen errichtet, um den gestiegenen Ansprüchen der Patienten, Versicherungen, Zahnärzte sowie der Gerichte und Ministerien gerecht zu werden. Die Gutachter werden vom Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer auf Vorschlag des zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverbandes für die Dauer einer Legislaturperiode. 9 Der Gutachter wird dabei von der Krankenkasse bestimmt, die in diesem Fall den passiven Rechtsschutz für den Patienten übernimmt. Der Zahnarzt vertritt sich dabei in der ersten Instanz selbst. Der Gutachter muss binnen einer bestimmten Frist sein Gutachten vorlegen. gutachter zahnarzt krankenkasse aok 10 gutachter zahnarzt krankenkasse 12