Werbungskosten wohngeldgesetz › media › document › file › faq_wohngeld_ 1 (1) Nach § 20 Absatz 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von Euro, bei zusammenveranlagten. 2 Als Werbungskosten von Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal Euro im Jahr absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten mindestens. 3 Erklärung und Berechnung der Werbungskosten zum Antrag auf Wohngeld. Antragsteller: Art der. Werbungskosten. Erläuterung/Berechnung. Summe. Anerkannter. 4 (2) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG von insgesamt Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind. 6 1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und. 2. 7 Hat das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge gezahlt werden, bereits pauschale Abzüge nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und/oder Nummer 3 WoGG oder entsprechende Abzüge nach § 16 Satz 2 WoGG, kann für das zahlende Haushaltsmitglied kein Abzug vorgenommen werden. 8 Werbungskosten-Pauschbetrag-8,50 Euro: ,50 Euro: Pauschaler Abzug (10%),35 Euro: Schwerbehindertenfreibetrag (GdB ) ,00 Euro: Monatliches Gesamteinkommen: ,15 Euro: Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete: ,00 Euro: Hochstbetrag: ,00 Euro: Zu berücksichtigende Miete: ,00 Euro: Wohngeld: ,00 Euro. 9 § 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1. Steuern vom Einkommen, 2. wohngeld kapitalerträge freibetrag 10