Erweiterte unbeschränkte steuerpflicht beispiel Dies trifft zum Beispiel bei Ausländern zu, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben . 1 Nach § 2 ErbStG tritt persönliche Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, oder der Erwerber zur Zeit. 2 Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 3 Rz. 32 Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im. 4 Rz. 32 Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. 5 Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht regelt § 1 Abs. 1 bis 3 EStG. Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tode. 6 Die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn das Einkommen im Wesentlichen aus Deutschland stammt und so Steuervergünstigungen wie Familienstand, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen genutzt werden sollen. 7 Erweiterte Inlandseinkünfte sind Einkünfte, die weder unter § 49 Abs. 1 EStG fallen noch unter § 34d EStG. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte nach § 49 EStG sind mit den Einkünften nach § 2 AStG in einer Veranlagung zusammenzufassen. 8 Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht findet innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes jedoch nur für solche Veranlagungszeiträume Anwendung, in denen die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als Euro betragen. 9 Eine sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist schließlich in § 2 AStG geregelt. [1] Eine solche besteht, wenn eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt, aber im Inland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen unterhält. wann ist man beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig 10